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EuGH Anhängiges Verfahren C-554/23 P

Aufnahme in die Datenbank am 27.10.2023

EUV 2016/1036 Art 5 Abs 3 ; EUV 2016/1036 Art 5 Abs 9 ; EUV 2016/1036 Art 11 Abs 5 ; EUV 2020/2100

Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 4.09.2023 mit dem Antrag,

- das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

- das Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023 in der Rechtssache T-126/21 aufzuheben und die erstinstanzlichen Klagen im Übrigen abzuweisen;

- den Klägerinnen vor dem Gericht die der Rechtsmittelführerin entstandenen Kosten des Rechtsmittels und des Streitbeitritts aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens sei die Feststellung des Gerichts, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung in einem innerhalb der Frist von drei Monaten einzureichenden Antrag auf eine Auslaufüberprüfung enthalten sein müssten und es nicht genüge, wenn die Kommission im Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung in deren Besitz sei, rechtsfehlerhaft.

Zweitens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass Art. 11 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung das Einreichen "neuer" Informationen in Bezug auf Auslaufüberprüfungen nach Ablauf der Frist von drei Monaten nicht zulasse.

Drittens sei dem Gericht mit der Feststellung, dass es sich bei den zusätzlichen preisbasierten Dumping-Berechnungen, die die Rechtsmittelführerin der Kommission nach Ablauf der Frist von drei Monaten vorgelegt habe, um "neue" Beweise handele und die Kommission die Entscheidung, die Auslaufüberprüfung einzuleiten, nicht auf diese Beweise stützen könne, ein Rechtsfehler unterlaufen.

Viertens habe das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Tatsachen sowie Beweise verzerrt, als es festgestellt habe, dass aus der Einleitungsbekanntmachung oder Verordnung 2020/2100 nicht hervorgehe, dass die Kommission der Ansicht sei, dass die ursprüngliche Auslaufüberprüfung genügend Beweise dafür enthalten habe, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.

Vorgehend: EuG Urteil vom 05.07.2023 (T-126/21)

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