EUV 2020/870 ; EUV 2016/1037 Art 2 Buchst a ; EUV 2016/1037 Art 2 Buchst b ; EUV 2016/1037 Art 3 Nr 1 Buchst a ; EUV 2016/1037 Art 3 Abs 2 ; EUV 2016/1037 Art 4 Abs 2 ; EUV 2016/1037 Art 4 Abs 3 ; EUV 2016/1037 Art 5
Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 27.4.2023, mit dem Antrag,
- das angefochtene Urteil aufzuheben,
- dem ersten, dem dritten und dem vierten Klagegrund ihrer Nichtigkeitsklage stattzugeben und
- der Rechtsmittelgegnerin und allen Streithelfern die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten abgewiesen.
Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:
- Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht gegen Art. 2 Buchst. a, Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen habe, als sie finanzielle Beihilfen von mit der Regierung der Volksrepublik China verbundenen Regierungen und öffentlichen Einrichtungen der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes, d. h. der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, zugerechnet habe.
- Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen habe, als sie die der ägyptischen Regierung zugerechneten finanziellen Beihilfen als spezifisch erachtet habe.
- Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 der Grundverordnung verstoßen habe, als sie die Höhe des der Rechtsmittelführerin gewährten Vorteils nach dem System zur Rückerstattung von Einfuhrabgaben berechnet habe.
- Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Grundverordnung verstoßen habe, als sie die steuerliche Behandlung von Wechselkursverlusten als Vorteil für die Rechtsmittelführerin und spezifische Subvention gewertet habe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Grundverordnung es nicht ausschließe, dass eine finanzielle Beihilfe nach Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung auch dann der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands zugerechnet werde, wenn sie nicht unmittelbar von dieser stamme.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es sich bei der ägyptischen Regierung um die Behörde handle, die die von der chinesischen Regierung angebotene Vorzugsfinanzierung gewährt habe. Stattdessen hätte das Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen habe, da die die finanziellen Beihilfen anbietenden chinesischen Unternehmen die gewährende Behörde gewesen seien.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die einzige vergleichbare Situation für die Feststellung, ob ihr ein Vorteil zugutegekommen sei, die eines Unternehmens sei, das wie sie in der Wirtschaftszone Suezkanal ansässig sei und Produkte aus Materialien verkaufe, für die einem außerhalb der Wirtschaftszone Suezkanal ansässigen Unternehmen eine Zollbefreiung gewährt worden sei.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass die steuerliche Behandlung an sich eine Subvention darstelle, die Gegenstand einer Ausgleichsmaßnahme sein könne, und dass die Klägerin keine Beweise vorgelegt habe, die die Tatsachenwürdigung der Kommission in der angefochtenen Durchführungsverordnung, wonach die steuerliche Behandlung allen Unternehmen mit Schulden in Fremdwährung zugutekomme, als nicht plausibel erscheinen ließen.