EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst c ; EGRL 118/2008 Art 7 Abs 2 Buchst b ; EGRL 118/2008 Art 8 Abs 1 Buchst b
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 07.03.2023, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf Energieerzeugnisse Anwendung findet, bei denen feststeht, dass sie für den Antrieb von Schiffen bei Fahrten in Binnengewässern der Union verwendet werden - auch wenn diese Energieerzeugnisse (vorliegend Gasöl) während dieser Verwendung nicht den erforderlichen Mindestgehalt des Kennzeichnungsstoffes Solvent Yellow 124 enthalten -, wenn die Steuerbehörden nicht über einen oder mehrere Anhaltspunkte verfügen, dass der Eigentümer oder Betreiber des Schiffes oder sein Vertreter an Bord des Schiffes (Schiffsführer) in Bezug auf das in seinem Besitz befindliche Gasöl in eine Hinterziehung, einen Missbrauch oder eine Umgehung von Verbrauchsteuern verwickelt ist?
2. Bei Verneinung von Frage 1: Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen, dass, wenn feststeht, dass der Bunkertank eines Binnenschiffes nur Gasöl enthält, das von einem Kraftstofflieferanten stammt, der dieses Gasöl mit Genehmigung der Steuerbehörden unter Befreiung von der Verbrauchsteuer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen darf, der bloße Umstand, dass das Gasöl nicht den erforderlichen Mindestgehalt des Kennzeichnungsstoffes Solvent Yellow 124 aufweist, bedeutet, dass die Verbrauchsteuerschuld ausschließlich zum Zeitpunkt dieser zeitlich früheren Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie entstanden ist?
3. Bei Verneinung von Frage 2 und sofern daher in dieser Situation auch Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118 Anwendung findet: Steht der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem entgegen, dass die nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118 entstandene Verbrauchsteuer gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vom Schiffsführer erhoben wird, der im Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist, auch wenn diese Person keinen Grund hatte, daran zu zweifeln, dass das Gasöl in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften unter Befreiung von der Verbrauchsteuer geliefert wurde?
4. Ist es für die Beantwortung von Frage 3 von Bedeutung, dass der Schiffsführer seine Funktion nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübt, sondern gleichzeitig der Eigentümer des Schiffes ist?