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EuG Anhängiges Verfahren T-329/23

Aufnahme in die Datenbank am 18.08.2023

EWGV 2913/92 ; EWGV 2454/93

Tschechische Republik gegen Kommission, Klage, eingereicht am 15.06.2023, mit den Anträgen

- der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission, aufzugeben, der Tschechischen Republik den Gesamtbetrag in Höhe von 61 111 077,21 CZK, der ohne rechtlichen Grund unter Vorbehalt auf das Konto der Europäischen Kommission überwiesen wurde, wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen;

- der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Die Rechtssache betreffe Einfuhren ausgewählter Posten von Textilartikeln, Schuhwaren und Sonnenbrillen im November und Dezember 2011 im Rahmen einer sogenannten Rabattaktion für unterbewertete Einfuhren aus Asien. Der streitige Betrag entspreche der Differenz zwischen dem Zoll, der auf der Grundlage des angemeldeten Zollwerts der Waren erhoben worden sei, und dem Zoll, der nach Ansicht der Europäischen Kommission nach Abzug der Beitreibungskosten auf der Grundlage des statistischen Wertes der unter demselben TARIC-Code erfassten Waren hätte erhoben werden sollen. Die Europäische Kommission habe zunächst die Zahlung der festgestellten Differenz auf der Grundlage von 50 % des statistischen Wertes gefordert, so dass am 15. Juni 2018 der Betrag von 28 307 935,78 CZK unter Vorbehalt auf das Konto der Europäischen Kommission überwiesen worden sei, um das Auflaufen von Verzugszinsen zu vermeiden. Nach einigen Jahren habe die Europäische Kommission die Zahlung der Differenz zu 100 % des statistischen Wertes gefordert, so dass am 20. Dezember 2022 erneut ein Betrag von 33 444 448,24 CZK unter Vorbehalt auf das Konto der Europäischen Kommission überwiesen worden sei. In der Zwischenzeit habe die Europäische Kommission der Tschechischen Republik aufgrund der fehlerhaften Berücksichtigung einiger Posten ermöglicht, 641 306,81 CZK im Wege der Aufrechnung zurückzuerlangen.

Durch dieses Verhalten habe die Europäische Kommission die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst. Es habe keinen rechtlichen Grund für die Überweisung der streitigen Beträge auf das Konto der Europäischen Kommission gegeben. Die Tschechische Republik sei allen ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachgekommen, indem sie die Waren und die dazugehörigen Unterlagen für alle in Rede stehenden Einfuhren eingehend kontrolliert sowie, aufgrund der Feststellungen dieser Kontrolle, den Zoll auf der Grundlage des angemeldeten Zollwerts berechnet und erhoben habe. Gleichzeitig macht die Tschechische Republik geltend, dass, selbst wenn der angemeldete Zollwert in Frage gestellt würde, der Zoll nicht auf der Grundlage des statistischen Wertes erhoben werden könnte. Der Zollwert hätte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften festgesetzt werden müssen, d. h. vor allem auf der Grundlage des Zollwerts gleicher oder ähnlicher Waren. Jedenfalls habe die Kommission für die im November 2011 erfolgten Einfuhren einen falschen Wechselkurs von Euro zu CZK angewandt und damit zu Unrecht einen überhöhten Betrag gefordert.

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