EUV 2023/265 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 6 ; EUV 2016/1036 Art 4 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 9 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 ; WTOUrsprÜbk Art 4 Abs 1
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 3.5.2023, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei (angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betrifft;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. Erster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße insofern gegen Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (Grundverordnung), als die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe.
2. Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße insofern gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung, als die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Einfuhren aus den betreffenden Ländern den dominierenden Wirtschaftszweig der Union geschädigt hätten.
3. Dritter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße insofern gegen Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung, als die Kommission eine Schadensanalyse durchgeführt habe, die nicht auf den erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung, ausgelegt im Licht von Art. 4 Abs. 1 des WTO-Antidumpingübereinkommens, gestützt sei.
4. Vierter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 2 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung, soweit (i) die Kommission die Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn des zu Bien & Qua gehörenden verbundenen Händlers vom Ausfuhrpreis abgezogen habe und, hilfsweise, (ii) die Kommission dadurch, dass sie diese Abzüge nicht auf den Normalwert angewandt habe, keinen gerechten Vergleich vorgenommen habe.