EUV 2023/265 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 3 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 S 1 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 Buchst k ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 12 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 5 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 6 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 5 UAbs 1 ; EUV 2016/1036 Art 17 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 4 UAbs 2
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 2.5.2023, mit dem Antrag,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei für nichtig zu erklären und
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. Erster Klagegrund: Dadurch, dass die Verordnung 2023/265 verzerrte Herstellkosten zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für bestimmte Waren verwende, verstoße sie gegen Art. 2 Abs. 3, Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 und Art. 2 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.
2. Zweiter Klagegrund: Dadurch, dass die Verordnung 2023/265 den Normalwert nicht der Inflation anpasse, verstoße sie gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. k und Art. 2 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung 2016/1036 und weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.
3. Dritter Klagegrund: Dadurch, dass die Verordnung 2023/265 eine übermäßige Dumpingspanne berechne und einen übermäßigen Antidumpingzoll verhänge, verstoße sie gegen Art. 2 Abs. 12 und Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/1036.
4. Vierter Klagegrund: Dadurch, dass die Verordnung 2023/265 zu nicht durch Tatsachen untermauerten Ergebnissen komme, verstoße sie gegen Art. 3 Abs. 2, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 und weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.