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EuG Anhängiges Verfahren T-127/23

Aufnahme in die Datenbank am 15.05.2023

EGV 1049/2001 Art 2 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 42 ; EUGrdRCh Art 52 Abs 1 ; AEUV Art 15 Abs 3 UAbs 2

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 9.3.2023, mit dem Antrag,

- die stillschweigende Ablehnung vom 4. Januar 2023 des Antrags der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten der Kommission vom 14. September 2022 - Aktenzeichen GESTDEM 2022/5489 -, mit dem sie Zugang zu allen verbindlichen Zolltarifauskunftsentscheidungen seit 2004 begehrt, für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1. Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001

- Bei den angefragten verbindlichen Zolltarifauskunftsentscheidungen handele es sich um Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001.

- Die Kommission habe in ihrer Entscheidung über den Erstantrag nicht berücksichtigt, dass ihr in der Vergangenheit verbindliche Zolltarifauskunftsentscheidungen auf Papier übermittelt worden seien, die allesamt unter den Dokumentenbegriff der Verordnung 1049/2001 fielen.

- Die Kommission gehe fälschlicherweise davon aus, dass die ungültigen verbindlichen Zolltarifauskunftsentscheidungen, die nicht mehr online von der Öffentlichkeit abgerufen werden könnten, keine Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 seien. Es handele sich bei der Datenbank für verbindliche Zolltarifauskünfte als Ganzes um ein Dokument, das der Klägerin zugänglich gemacht werden könne.

- Auch die einzelnen verbindlichen Zolltarifauskunftsentscheidungen seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Dokumente im Sinne der Verordnung, weil Unionsbedienstete diese mit den ihnen zur Verfügung stehenden Werkzeugen aufrufen könnten.

2. Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 42 der Grundrechtecharta

- Wenn die Ausgestaltung der Datenbank für verbindliche Zolltarifauskunftsentscheidungen dazu führen würde, dass ungültige Entscheidungen nicht mehr unter den Dokumentenbegriff der Verordnung 1049/2001 fielen, läge darin ein Verstoß gegen Art. 42 der Grundrechtecharta und die Kommission dürfte sich nicht darauf berufen.

- Gültige verbindliche Zolltarifauskunftsentscheidungen, die in der Datenbank abrufbar seien, seien zweifelsfrei Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001.

- Führe das tatsächliche Handeln - vorliegend die Programmierung einer Datenbank - eines Unionsorgans dazu, daß bestimmte Dokumente aus dem Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001 herausfielen, handele es sich um einen Eingriff in das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. Der Eingriff müsse sich an Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta messen lassen.

- Vorliegend sei schon keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die es der Kommission erlauben könnte, verbindliche Zolltarifauskunftsentscheidungen nach Ende ihrer Gültigkeit aus dem Anwendungsbereich der Grundrechtecharta zu entfernen.

- Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, welche privaten oder öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 15 Abs. 3 UAbs. 2 AEUV durch den Eingriff in Art. 42 der Grundrechtecharta verfolgt würden.

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