EUV 2022/2390 ; EUV 2021/823 ; EUV 2016/1037 Art 19 ; EUV 2016/1037 Art 1 Abs 1 ; EUV 2016/1037 Art 3 Abs 2 ; EUV 2016/1037 Art 5 ; EUV 2016/1037 Art 7 ; EUV 2016/1037 Art 22 Abs 6
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 6.3.2023, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Änderung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betrifft;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf sieben Gründe.
1.Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 7 der Grundverordnung, soweit die Kommission keine Weitergabeanalyse im Hinblick auf die Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen durchgeführt habe.
2.Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 22 Abs. 6 der Grundverordnung, soweit die Kommission eine neue Methodik für die Feststellung der Höhe der Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen angewandt habe.
3.Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 7 der Grundverordnung, soweit die Kommission offensichtliche Fehler bei der Berechnung der Höhe der Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen begangen habe.
4.Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 22 Abs. 6 der Grundverordnung, soweit die Kommission große Forellen in die Berechnung der Höhe der Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen einbezogen habe.
5.Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 7 der Grundverordnung, soweit die Kommission große Forellen in die Berechnung der Höhe der Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen einbezogen habe.
6.Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 3 der Grundverordnung, soweit die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass bestimmte, Gümüsdoga von privaten Banken gewährte ausfuhrbezogene Darlehen der türkischen Regierung zugerechnet werden sollten.
7.Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 5, Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 der Grundverordnung, soweit die Kommission offensichtliche Fehler bei der Berechnung der Subventionsspanne von Gümüsdoga begangen habe.