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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-640/22

Aufnahme in die Datenbank am 03.02.2023

EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst g

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland (Niederlande), eingereicht am 12.10.2022, zu folgenden Fragen:

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder eines Rentenfonds, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, ein Anlagerisiko tragen, und führt dies dazu, dass der Rentenfonds ein "Sondervermögen" im Sinne dieser Bestimmung darstellt? Ist dabei von Bedeutung:

- ob die Mitglieder ein individuelles Anlagerisiko tragen, oder reicht es aus, dass die Mitglieder als Gemeinschaft und sonst keiner die Folgen der Ergebnisse der Anlagen tragen?

- wie hoch das kollektive bzw. individuelle Risiko ist?

- inwiefern für die Höhe der Rentenleistungen andere Faktoren wie der Zeitraum des Rentenaufbaus, die Höhe des Arbeitsentgelts und der Abzinsungsfaktor mitbestimmend sind?

- dass der Rentenfonds seit dem 1. Januar 2018 keinen aktiven Aufbau mehr betreibt und aufgrund des niedrigen strategischen Deckungsgrads verpflichtet ist, das Gesamtvermögen an einen Versicherer oder einen anderen Rentenfonds zu übertragen?

Hat der Grundsatz der Steuerneutralität zur Folge, dass bei der Anwendung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 im Rahmen von Fonds, die kein OGAW sind, nicht ausschließlich zu beurteilen ist, ob diese mit einem OGAW vergleichbar sind, sondern auch, ob sie aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers mit anderen Fonds vergleichbar sind, die zwar kein OGAW sind, aber die der Mitgliedstaat als Sondervermögen ansieht?

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