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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-387/22

Aufnahme in die Datenbank am 05.10.2022

AEUV Art 26 ; AEUV Art 56 ; EGRL 123/2006 Art 20

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Satu Mare (Rumänien), eingereicht am 10.06.2022, zu folgender Frage:

Sind die oben genannten Bestimmungen des (Unionsrechts) (dahin) auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegenstehen oder nicht entgegenstehen, nach der der rumänische Gesetzgeber rumänische Unternehmen, die im Hoheitsgebiet des rumänischen Staates gewinnorientierte Tätigkeiten ausüben, (und) rumänische Unternehmen, die solche Tätigkeiten im Hoheitsgebiet anderer (Mitgliedstaaten der Union) ausüben, steuerlich unterschiedlich behandeln darf, so dass die Klägerin, die ihre Dienstleistungen hauptsächlich im Hoheitsgebiet Österreichs und Deutschlands erbracht hat, nicht in den Genuss der Steuerbefreiungen kommt, die andere Unternehmen des Bausektors, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet des rumänischen Staates ausüben, erhalten(?)

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