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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
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EuG Anhängiges Verfahren T-81/22

Aufnahme in die Datenbank am 14.04.2022

EUV 2021/2012 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 4

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 11.02.2022 mit dem Antrag

- die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. November 2021 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien in Bezug auf die im Rahmen des Antidumpingverfahrens AD670 erlassenen Maßnahmen für nichtig zu erklären;

- der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen von Einfuhren aus den betroffenen Ländern - Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin - offensichtlicher Beurteilungsfehler.

2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 hinsichtlich der Beurteilung von Schädigung und Kausalzusammenhang bei Erzeugnissen mit Ursprung in Indien und Indonesien - offensichtlicher Beurteilungsfehler.

3. Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Beurteilung des die Einführung von Antidumpingzöllen rechtfertigenden Unionsinteresses

Verfahren ist erledigt durch Beschluss vom 07.02.2023 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Nichtigkeitsklage wurde als unzulässig abgewiesen, ABl EU 2023, Nr. C 112, 35). Das daraufhin eingelegte Rechtsmittel hat der EuGH mit Beschluss vom 20.06.2024 C-252/23 P zurückgewiesen (ABl EU, C, C/2024/4699, 05.08.2024, deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor).

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