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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-3/22

Aufnahme in die Datenbank am 16.03.2022

EUV 2021/1930

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 04.01.2022, mit dem Antrag,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 der Kommission vom 8. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

- der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1. Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 10 und Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen, indem sie den Ausfuhrpreis der Klägerin um die an Trade House gezahlten Provisionen für Inlandsverkäufe berichtigt habe, anstatt den Normalwert um den vollen Betrag dieser Provisionen zu berichtigen.

2. Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. e, hilfsweise gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung verstoßen, indem sie bei der Berichtigung des Ausfuhrpreises die Erstattungen von Transportkosten nicht berücksichtigt habe.

3. Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung verstoßen und eine unzureichende Begründung geliefert, indem sie bei der Bestimmung der Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten der Klägerin auf dem Inlandsmarkt die Erstattungen von Transportkosten nicht berücksichtigt habe.

4. Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, eine unzureichende Begründung geliefert und das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, indem sie quadratisches Sperrholz in die Warendefinition einbezogen habe. Hilfsweise wird geltend gemacht, die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, eine unzureichende Begründung geliefert, das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt sowie gegen Art. 3 Abs. 2 und 6 der Grundverordnung verstoßen, indem sie quadratisches Sperrholz im Hinblick auf die Schädigung und die Kausalität nicht gesondert beurteilt habe.

5. Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen und das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, indem sie die Einfuhrzahlen auf der Grundlage unzuverlässiger Daten ermittelt habe.

6. Die Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen und das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, indem sie bei der Beurteilung der Schadensursache die Existenz verschiedener Marktsegmente und die Auswirkungen anderer bekannter Schadensfaktoren nicht berücksichtigt habe.

Verfahren ist erledigt durch: Urteil des Gerichtshofs vom 11.09.2024 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde abgewiesen. ABl EU C, C/2024/6422, 04.11.2024)

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