EUV 2021/1784
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 04.01.2022 mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären,
- ihre im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission macht die Klägerin zwei Gründe geltend.
1. Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Analyse der Schädigung und der Schadensursache sowie fehlende ordnungsgemäße Unterrichtung.
2. Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Europäischen Kommission in Bezug auf das etwaige Vorliegen erheblicher Verzerrungen in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor dieses Landes.
Verfahren ist erledigt durch Beschluss vom 05.10.2022. Eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen (ABl EU 2022 Nr. C 463, 48).