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EuG Anhängiges Verfahren T-788/21

Aufnahme in die Datenbank am 16.03.2022

EUV 2021/1784

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 21.12.2021 mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China insoweit für nichtig zu erklären, als sie Folie aus Rohaluminium zur Herstellung von Hochspannungs-Anodenaluminium und Tab-Folie für Aluminiumelektrolytkondensatoren in den Anwendungsbereich des Antidumpingzolls einbezieht,

- hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China insoweit für nichtig zu erklären, als er Folien aus Aluminium mit sehr hohem Reinheitsgrad rechtswidrig in den Anwendungsbereich des Antidumpingzolls einbezieht,

- jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

1. Die Kommission habe dadurch, dass sie Folien aus Aluminium mit sehr hohem Reinheitsgrad in den Anwendungsbereich der Maßnahmen einbezogen habe, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der während der Untersuchung vorgelegten Beweise begangen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Insbesondere gebe es stichhaltige Beweise dafür, dass in der Union keine Folien aus Aluminium mit sehr hohem Reinheitsgrad hergestellt würden.

2. Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung, da sie auf Einfuhren einer Ware, die den Wirtschaftszweig der Union nicht hätten schädigen können, Antidumpingzölle angewandt habe, obgleich kein Unionsinteresse bestehe.

Verfahren ist erledigt durch Beschluss vom 19.09.2022. Eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen (ABl EU 2022 Nr. C 463, 48).

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