EUV 2016/1036 Art 10 Abs 2 ; EUV 2021/1784 Art 3 ; AEUV Art 296 ; AEUV Art 263 ; AEUV Art 256
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 18. Dezember 2021, mit dem Antrag,
- Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission, mit dem die Kommission anordnet, Sicherheitsleistungen nicht zu vereinnahmen, für nichtig zu erklären,
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin durch die Klage entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission macht der Kläger drei Gründe geltend:
1. Verstoß der Kommission gegen die Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere gegen ihren Art 10 Abs. 2, gegen Ziel und Zweck der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und gegen ihre gängige Praxis, die Erhebung vorläufiger Zölle anzuordnen
2. Nichterfüllung der Begründungspflicht der Kommission nach Art. 296 AEUV
3. Nichteinhaltung der Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens und der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Kommission
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (ABl. EU C 104 vom 20.03.2023, S. 44)