AEUV Art 263 ; AEUV Art 256 Abs 1 ; EUV 806/2014 Art 69 ; EUV 806/2014 Art 70 ; EUV 806/2014 Art 5 ; EUV 2015/63 ; AEUV Art 114
Unternehmen gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, Klage, eingereicht am 7. Juli 2021, mit dem Antrag,
- den Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 14. April 2021 zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2021 nichtig zu erklären;
- dem einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.
(Die Klage wird unter anderem damit begründet, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fehle: Es handele sich um keine Rechtsangleichung im Sinne von Art. 114 AEUV, sondern um Steuervorschriften. Zudem verstoße der angegriffene Beschluss gegen den Art. 69 der Verordnung (EU) 806/2014. Auch sei die Delegierte Verordnung Nr. 20015/63 rechtswidrig, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.)