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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-350/20

Aufnahme in die Datenbank am 16.10.2020

EUGrdRCh Art 34 ; EGV 883/2004 Art 3 Abs 1 Buchst b ; EGV 883/2004 Art 3 Abs 1 Buchst j ; EURL 98/2011 Art 12 Abs 1 Buchst e ; AEUV Art 267

Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 30. Juli 2020, zu folgender Frage:

Ist Art. 34 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung dahin auszulegen, dass die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, auf den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis Bezug genommen wird, in seinen Anwendungsbereich fallen und somit das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die diese Beihilfen, die Ausländern im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU bereits gewährt werden, nicht auch auf Ausländer im Besitz der in der Richtlinie 2011/98 geregelten kombinierten Erlaubnis ausweitet?

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 2.9.2021 (ABl. C 462 vom 15.11.2021, S. 21)

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