AEUV Art 102 ; EUV 2020/1336
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 10. Dezember 2020, mit folgenden Anträgen:
Die Klägerinnen beantragen, die vorliegende Klage für zulässig zu erklären und die Durchführungsverordnung 2020/1336 der Kommission für nichtig zu erklären, die am 29. September 2020 im Amtsblatt L 315 veröffentlicht worden ist und mit der auf aus der Volksrepublik China eingeführte Polyvinylalkohole (im Folgenden: PVA) Zölle erhoben werden.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 20.08.2021 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; ABl EU 2021 C 462, 44); Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.