AEUV Art 263 ; EUV 2020/1215
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 30. September 2020, mit dem Antrag:
Die Klägerinnen beantragen, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
(Die Klage richtet sich gegen die am 24. August 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Durchführungsverordnung 2020/1215 (EU) der Kommission vom 21. August 2020, mit der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China der zollamtlichen Erfassung unterworfen werden).
Verfahren ist erledigt durch Beschluss vom 22.12.2021 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, ABl EU 2022, Nr. C 119, 44-45).