AEUV Art 107 Abs 1
Unternehmen gegen Kommission, Klage eingereicht am 13.11.2019, mit dem Antrag:
- den Beschluss der Kommission vom 2. April 2019 insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;
- hilfsweise anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob diese automatisch eintreten;
- der Beklagten in jedem Fall die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.