AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 49
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 07.11.2019, mit dem Antrag:
- festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, und die Verpflichtung für das VK, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angebliche rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben;
- hilfsweise Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das VK verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe von den Klägerinnen zurückzufordern; und
- der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.
(Die Klägerinnen rügen u.a. offensichtliche Fehler in der Würdigung des maßgebenden Sachverhalts, der maßgebenden Vorschriften sowie im Verständnis der in Rede stehenden britischen Bestimmungen für ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nicht gewerblichen Finanzierungserträgen. Zudem verstoße die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts.)