AEUV Art 107 Abs 1 ; EUV 2015/1589 Art 16 Abs 1
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 31.10.2019, mit dem Antrag:
- den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;
- hilfsweise anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) (entweder automatisch oder durch Antrag oder Auswahl) geltend machen konnte oder zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können (durch Konzernabzug oder auf andere Weise), wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen durch die Klägerin aufgrund der Verjährung der Ansprüche oder der Nutzung nach britischem Recht nicht mehr geltend gemacht werden können;
- der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
(Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass nicht dargelegt wurde, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) einen Vorteil darstelle, es an einer staatlichen Maßnahme fehle, die GFE keine nicht bestimmten Unternehmen/Produktionszweige begünstige, der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werde und der Wettbewerb nicht verfälscht werde. Zudem verstoße die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts.)