AEUV Art 107 Abs 1 ; EURL 2016/1164 ; AEUV Art 49
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 31.10.2019, mit dem Antrag,
- den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. August 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;
- weiter hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich jeder Beihilfe, die vor dem 24. November 2017 gewährt wurde, für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;
- der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
(Die Klägerin rügt u.a. eine falsche Anwendung des Art. 107 AEUV sowie offensichtliche Ermessens-/Beurteilungsfehler bei der Wahl des Referenzsystems für die Analyse des Steuersystems und bei der Analyse des CFC-Systems. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe)