AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 49 ; EURL 2016/1164
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 18.10.2019, mit dem Antrag,
- den Beschluss C(2019) 2526 final der Beklagten vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;
- der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
(Die Klägerinnen rügen u.a. eine falsche Anwendung des Art. 107 AEUV sowie offensichtliche Ermessens-/Beurteilungsfehler bei der Wahl des Referenzsystems für die Analyse des Steuersystems und bei der Analyse des CFC-Systems. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe)
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (ABl. EU C 502 vom 13.12.2021, S. 42)