AEUV Art 107 Abs 1 ; EUV 2015/1589 Art 16 Abs 1
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 05.07.2019, mit dem Antrag:
Die Klägerinnen beantragen,
- den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;
- falls der Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden sollte, anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die eine der Klägerinnen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die eine der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
(Die Klägerinnen rügen u.a., dass die Kommission nicht dargelegt bzw. nachgewiesen habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) einen Vorteil darstelle bzw. dass jede Inanspruchnahme der GFE zu einem Vorteil geführt habe. Zudem sei keine staatliche Maßnahme bzw. Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben. Eine Begünstigung bestimmter Unternehmen/Produktionszweige, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sowie des Wettbewerbs liege darüber hinaus nicht vor)