AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 49
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 05.07.2019, mit dem Antrag:
Die Klägerinnen beantragen,
- festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gab, und (i) Art. 1 des Beschlusses C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit darin eine rechtswidrige staatliche Beihilfe festgestellt wird, und (ii) die Verpflichtung des Vereinigten Königreichs aufzuheben, die in diesem Rahmen vermeintlich rechtswidrig erhaltene Beihilfe von den Klägerinnen zurückzufordern (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses);
- hilfsweise, die Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie das Vereinigte Königreich verpflichten, die vermeintliche staatliche Beihilfe von den Klägerinnen zurückzufordern;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
(Die Klägerinnen rügen u.a. offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der relevanten Umstände und Rechtsvorschriften sowie die Annahme, dass die Rechtsvorschriften für CFC eine Beihilfemaßnahme iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten und bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil gewähren)