EGRL 112/2006 Art 73 ; EGRL 112/2006 Art 78 Buchst a ; EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a ; EWGRL 388/77 Art 11 Abs 2 Buchst a
Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwyzszy (Polen), eingereicht am 27.11.02018, zu folgender Frage:
Sind die Art. 73 und 78 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der davor geltende Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage im Licht der allgemeinen Grundsätze der Schadensersatzpflicht eines Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (insbesondere der Urteile vom 19.11.1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, ECLI:EU:C:1991:428, und vom 05.03.1996, Brasserie du pecheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) dahin auszulegen, dass sie ab dem 01.05.2004 einen Mitgliedstaat, der der Europäischen Union an diesem Tag beigetreten ist, dazu verpflichten, Vorschriften zu erlassen, nach denen dem Insolvenzverwalter eine Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer auf diese Vergütung zu gewähren ist?
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 21.06.2019 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor).