EGRL 112/2006 Art 11 ; EGRL 112/2006 Art 168
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Economico Administrativo Central de Madrid (Spanien), eingereicht am 07.11.2018, zu folgenden Fragen:
1. Können Unternehmen wie die hier beschriebenen zusammen mit den sie gründenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts mehrwertsteuerrechtlich als einzige Steuerpflichtige im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG angesehen werden?
2. Wäre bei einer Bejahung der ersten Frage davon auszugehen, dass die Finanzierung, die diese Unternehmen von den sie gründenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts erhalten, unter keinen Umständen als Gegenleistung für mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen eingeordnet werden kann?
3. Müsste für den Abzug der von diesen Unternehmen entrichteten Vorsteuerbeträge der einzige Steuerpflichtige für den abzugsfähigen Betrag bestimmt werden, indem man die Bestimmungen von Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG je nach den von ihm durchgeführten Tätigkeiten anwendet?
4. Wäre konkret hinsichtlich der Tätigkeit öffentlicher Fernsehdienste, vorausgesetzt, dass diesen eine Doppelnatur zukommen kann und dass sie zusammen mit den Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die an ihrem Kapital mehrheitlich beteiligt sind, als einzige Steuerpflichtige angesehen werden können, nur der Anteil der von ihnen entrichteten Vorsteuer abzugsfähig, bei dem man davon ausgehen kann, dass er mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht?
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 11.03.2020, ABl EU 2020, Nr. C 320, 17).