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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-219/18

Aufnahme in die Datenbank am 18.07.2018

EWGV 3950/92 Art 2 Abs 2 UAbs 3 ; EGV 1392/2001 Art 9

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 26.03.2018, zu folgenden Fragen:

1. Ist das Unionsrecht in einer Situation wie der beschriebenen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, dahin auszulegen, dass die Unvereinbarkeit einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats mit Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 dazu führt, dass die Verpflichtung der Erzeuger zur Entrichtung der Zusatzabgabe unter den in dieser Verordnung bestimmten Bedingungen entfällt?

2. Ist das Unionsrecht, insbesondere der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes in einer Situation wie der beschriebenen, die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildet, dahin auszulegen, dass das Vertrauen von Personen, die eine von einem Mitgliedstaat vorgesehene Verpflichtung erfüllt haben und durch die mit der Erfüllung dieser Verpflichtung verbundenen Wirkungen begünstigt wurden, nicht geschützt werden kann, wenn sich herausstellt, dass diese Verpflichtung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist?

3. Stehen in einer Situation wie der beschriebenen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 vom 09.07.2001 und der unionsrechtliche Begriff "vorrangige Gruppe" der Vorschrift eines Mitgliedstaats wie Art. 2 Abs. 3 des Decreto-legge Nr. 157/2004 der Italienischen Republik entgegen, in der unterschiedliche Modalitäten für die Erstattung zu viel verlangter Zusatzabgabe vorgesehen sind, indem hinsichtlich des Zeitrahmens und der Erstattungsmodalitäten unterschieden wird zwischen den Erzeugern, die auf die pflichtgemäße Befolgung einer sich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisenden nationalen Vorschrift vertraut haben, und den Erzeugern, die diese Vorschrift nicht befolgt haben?

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 14.02.2020, ABL EU 2020, Nr. C 320, 16).

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