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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
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EuGH Anhängiges Verfahren C-26/18

Aufnahme in die Datenbank am 22.01.2018

EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d ; EGRL 112/2006 Art 30 ; EGRL 112/2006 Art 61 UAbs 1 ; UStG § 21

Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen FG vom 27.11.2017, eingereicht am 16.01.2018, zu folgenden Fragen:

1. Setzt eine Einfuhr im Sinne der Artikel 2 Abs. 1 Buchst. d und 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht, oder genügt die bloße Gefahr, dass der verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt?

Falls eine Einfuhr den Eingang des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union voraussetzt:

2. Liegt der Eingang eines in das Gebiet der Union verbrachten Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union bereits dann vor, wenn der Gegenstand zollrechtswidrig keiner Regelung im Sinne des Artikels 61 Unterabsatz 1 der Richtlinie zugeführt oder zwar zunächst einer solchen Regelung zugeführt wird, aufgrund eines zollrechtlichen Fehlverhaltens später aber dieser Regelung nicht mehr unterliegt, oder setzt im Falle eines zollrechtlichen Fehlverhaltens der Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union voraus, dass angenommen werden kann, dass der Gegenstand aufgrund dieses zollrechtlichen Fehlverhaltens im Steuergebiet des Mitgliedstaats, in dem das Fehlverhalten begangen wurde, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangte und einem Verbrauch oder einer Verwendung zugeführt werden konnte?

Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 02.11.2017 (7 K 1158/14)

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