EUV 2018/671 ; EUV 2016/1036 Art 10 Abs 4 Buchst c ; EUV 2016/1037 Art 16 Abs 4 Buchst d
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 11.07.2018, mit dem Antrag,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 der Kommission vom 02.05.2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen für nichtig zu erklären;
- der Europäischen Kommission und etwaigen Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache