EUV 2017/2232 ; EUV 2016/1036 ; EUV 1294/2009 ; EGV 1472/2006 ; EUVtr Art 5 ; EUVtr Art 13 Abs 2 ; AEUV Art 266
Unternehmen gegen Kommission, Klage eingereicht am 27.02.2018, mit dem Antrag,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 04.12.2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30) für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (ABl. EU C 45 vom 06.02.2023, S. 34)