AEUV Art 108 Abs 2 ; EUBes 2017/1283 Art 2 ; EUBes 2017/1283 Art 3 ; EUBes 2017/1283 Art 1 ; AEUV Art 107 Abs 1
Klage der Kommission gegen Irland, eingereicht am 5.12.2017, mit dem Antrag,
- festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 des Beschlusses (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30.08.2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple ... und aus Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit Art. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von Apple Sales International (ASI) und Apple Operations Europe (AOE) zurückzufordern;
- Irland die Kosten aufzuerlegen.
(Die Beihilfe habe sich aus zwei Steuervorbescheiden ergeben, die Irland am 29.01.1991 und am 23.05.2007 zugunsten von ASI und AOE erteilt habe, und die es diesen Unternehmen ermöglicht hätten, ihre jährlich in Irland fällige Körperschaftsteuer bis 2014 zu ermitteln.)
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 08.11.2018 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor).