Ungarn gegen Kommission, Klage eingereicht am 25.09.2015, mit dem Antrag:
- den Beschluss C(2015) 4805 der Kommission vom 15.07.2015 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie in Ungarn teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung der progressiven Steuersätze und der Steuerermäßigung im Fall von Investitionen nach dem Gesetz Nr. XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie auszusetzen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 25.04.2018 (Eine deutschsprachige Entscheidungsfassung zu den verbundenen Rechtssachen T-554/15 und T-555/15 liegt noch nicht vor. Die Klagen wurden abgewiesen, ABl EU 2018, Nr. C 200, 29).