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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-578/14

Aufnahme in die Datenbank am 13.03.2015

EWGRL 435/90 Art 4 Abs 2 ; EWGRL 435/90 Art 1 Abs 2

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 12.12.2014, zu folgenden Fragen:

1. Verstößt Art. 198 10 WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung gegen Art. 4 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. Juli 1990 (Richtlinie 90/435/EWG des Rates), soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 abzugsfähigen Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht?

2. Stellt Art. 198 10 WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung eine Bestimmung zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. Juli 1990 (Richtlinie 90/435/EWG des Rates) dar und, wenn ja, geht in diesem Fall Art. 198 10 WIB92 über das zur Verhinderung von derartigen Steuerhinterziehungen und Missbräuchen erforderliche Maß hinaus, soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 abzugsfähigen Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht?

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 04.06.2015 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; das Vorabentscheidungsersuchen war "offensichtlich unzulässig", ABl EU 2015, Nr. C 236, 21-22)

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