EGV 1472/2006 ; EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst b ; EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst c ; EGV 384/96 Art 9 Abs 5
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Niederlande), eingereicht am 10.12.2014, zu folgenden Fragen:
1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 , soweit sie (C) mit Sitz in Vietnam und (F) mit Sitz in der Volksrepublik China betrifft, wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (im Folgenden: Grundverordnung) nichtig, weil die Kommission die von den vorgenannten ausführenden Herstellern gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung oder individuelle Behandlung nicht geprüft hat?
2. Ist die Verordnung Nr. 1472/2006, soweit sie die in Frage 1 genannten Hersteller betrifft, wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nichtig, weil die Kommission nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung entschieden hat?
3. Ist die Verordnung Nr. 1472/2006, soweit sie (A), Teil der (B) mit Sitz in Vietnam und (D), Teil der (E) mit Sitz in der Volksrepublik China betrifft, wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nichtig, weil die Kommission nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung entschieden hat?
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 11.04.2016, ABl EU 2016, Nr. C 279, 23)