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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
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EuG Anhängiges Verfahren T-76/12

Aufnahme in die Datenbank am 27.04.2012

EGV 1225/2009 Art 2 Abs 9 ; EGV 1225/2009 Art 18 Abs 3 ; EGV 1225/2009 Art 2 Abs 11 ; EGV 1225/2009 Art 11 Abs 10 ; EUGrdRCh Art 41

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 15.02.2012, mit dem Antrag,

- Art. 1 des Beschlusses C(2011) 8824 final der Kommission und Art. 1 des Beschlusses C(2011) 8812 final der Kommission, beide Beschlüsse vom 6. Dezember 2011, für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2008 L 81, S. 1) erhobenen Antidumpingzölle, die von der Klägerin für Einfuhren von in China hergestellten Kompressoren entrichtet wurden, nur teilweise erstattet werden;

- anzuordnen, dass die angefochtenen Beschlüsse fortgelten, bis die Europäische Kommission die Maßnahmen erlassen hat, die sich aus einem Urteil des Gerichts ergeben;

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 18.11.2015 (Entscheidungstext liegt nicht in deutscher Sprache vor. Art. 1 der Beschlüsse C(2011) 8824 final und C(2011) 8812 final der Kommission vom 06.12.2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, wurde für nichtig erklärt, soweit der Nu Air Compressors and Tools SpA über die darin genannten Beträge hinaus keine Erstattung unrechtmäßig entrichteter Antidumpingzölle gewährt wird. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.)

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