EGRL 83/2002 Art 50 Abs 1 ; EGRL 83/2002 Art 50 Abs 3 ; AEUV Art 49 ; EG Art 43 ; AEUV Art 56 ; EG Art 49
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 20.05.2011, zu folgenden Fragen:
1. Steht Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, nach dessen Abs. 1 alle Versicherungsverträge unbeschadet einer späteren Harmonisierung ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben unterliegen, die in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden, und nach dessen Abs. 3 jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Versicherungsunternehmen, die Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen anwendet, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Abs. 1 fällig sind, sichergestellt werden soll, einer nationalen Regelung wie der in den Art. 173 und 175/3 des Wetboek van diverse rechten en taksen (WDRT) entgegen, wonach Versicherungsverträge (einschließlich Lebensversicherungen) einer jährlichen Steuer unterliegen, wenn das Risiko in Belgien belegen ist, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat oder, falls der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wenn sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in Belgien befindet, ohne dass der Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berücksichtigt wird?
2. Stehen die sich aus den Art. 49 und 56 AEUV ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einer nationalen Regelung wie der in den Art. 173 und 175/3 WDRT entgegen, wonach Versicherungsverträge (einschließlich Lebensversicherungen) einer jährlichen Steuer unterliegen, wenn das Risiko in Belgien belegen ist, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat oder, falls der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wenn sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in Belgien befindet, ohne dass der Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berücksichtigt wird?
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 21.02.2013