EWGV 2454/93 Art 450c Abs 1 Buchst b ; EGV 2787/2000 Art 1 Nr 53 ; EWGV 2454/93 Art 450c Abs 2 ; ZKDV Art 450c Abs 1 Buchst b ; ZKDV Art 450c Abs 2 ; EWGV 2454/93 Art 450c Abs 1 Buchst a ; ZKDV Art 450c Abs 1 Buchst a
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 04.04.2011, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 450c Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, hinzugefügt durch Art. 1 Nr. 53 der Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000, dahin auszulegen, dass die dort erwähnte Mitteilung nur dann rechtswirksam ist, wenn sie die genauen Beträge enthält, die der Bürge gegebenenfalls zu entrichten haben wird?
2. Ist Art. 450c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, hinzugefügt durch Art. 1 Nr. 53 der Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000, dahin auszulegen, dass ein Bürge, der, nachdem er innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung eine Mitteilung im Sinne von Art. 450c Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2454/93 erhalten hat, eine Mitteilung erhält, in der andere als die später von ihm eingeforderten Beträge genannt sind, von seinen Verpflichtungen befreit ist?
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache