AEUV Art 107 ; AEUV Art 108
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 04.08.2011, mit dem Antrag,
- Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären;
- weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären oder gegebenenfalls seine Tragweite abzuändern;
- der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(Die Klage ist gegen den Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäftswerts oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Sache C 45/2007 (ex NN 51/2007, ex CP 9/2007)) in Spanien gerichtet.)
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache