EUV 861/2010 ; KN Pos 8443 UPos 3100 ; AEUV Art 263
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 24.01.2011, mit folgenden Anträgen:
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere soweit sie Untergliederungen unter der Unterposition 8443 31 des Harmonisierten Systems und die entsprechenden Zollsätze eingefügt, für nichtig zu erklären;
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 16.9.2014 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, ABl EU 2014, Nr. C 409, 38).