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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren XI R 28/20

Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2021

EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1 ; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 1 ; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 2 ; UStG § 17 Abs 1 S 1

Entstehung und Berichtigung der Steuer bei ratenweiser Vergütung:

Ist der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen?

Ist die Steuer bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten bei ratenweiser Vergütung im Lichte des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG nicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen ausgeführt worden sind, entstanden, sondern erst mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG München Urteil vom 25.10.2018 (14 K 2375/16)

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 28.09.2022

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