AEUV Art 56 ; EG Art 49
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 03.03.2010, zu folgenden Fragen:
1. Steht das Gemeinschaftsrecht, namentlich der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV, einer Regelung wie der in den Art. 1 und 1a des Koninklijk Besluit Nr. 20 vom 20. Juli 1970 enthaltenen entgegen, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (6 %) für Bauleistungen nur gewährt werden kann, wenn der Dienstleistende in Belgien gemäß den Art. 400 und 401 des Wetboek van Inkomstenbelastingen 1992 als Unternehmer registriert ist?
2. Verletzt die in den Art. 1 und 1a des Koninklijk Besluit Nr. 20 vom 20. Juli 1970 enthaltene Regelung, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (6 %) für Bauleistungen nur gewährt werden kann, wenn der Dienstleistende in Belgien gemäß den Art. 400 und 401 des Wetboek van Inkomstenbelastingen 1992 als Unternehmer registriert ist, den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und/oder den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung?
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache