EWGV 2454/93 Art 143 Abs 1 Buchst a ; ZKDV Art 143 Abs 1 Buchst a ; EUV 856/2010 ; AEUV Art 263
Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 23.12.2010, mit dem Antrag,
- die Verordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rats vom 27.09.2010, soweit sie die Klägerinnen betrifft, für nichtig zu erklären und
- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
(Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung gemäß Art. 263 AEUV der Verordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rates vom 27.09.2010, mit der eine auf Antrag der Klägerinnen eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung zur Änderung der Form der Antidumpingmaßnahme durch die Ausdehnung ihrer bestehenden Verpflichtung auf einen verbundenen Händler eingestellt wurde. Insbesondere machen die Klägerinnen geltend, die Unionsorgane hätten gegen Art. 143 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen und hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hätten, dass ihr verbundener Händler mit einem anderen Unternehmen verbunden sei.)
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache