AEUV Art 107 Abs 1 ; EG Art 87 Abs 1
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 18.05.2010, mit dem Antrag,
- Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;
- hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;
- weiter hilfsweise, Art. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
(Mit der vorliegenden Klage wird dieselbe Entscheidung wie in den Rechtssachen T-219/10, T-221/10 und T-225/10 angefochten.)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 15.11.2018 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen; ABl EU 2019, Nr. C 25, 34).