AEUV Art 107 Abs 3 Buchst c ; EG Art 87
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 06.04.2010, mit dem Antrag,
- die vorliegende Nichtigkeitsklage zuzulassen und für begründet zu erklären;
- Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, Art. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(Die Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission vom 15.12.2009 (staatliche Beihilfe C 22/2001) betreffend die von Spanien durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des landwirtschaftlichen Sektors infolge des Anstiegs der Brennstoffkosten gerichtet. Die Klägerinnen fechten u.a. die Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe an. Die bloße Behauptung, landwirtschaftliche Genossenschaften, deren Tätigkeit nicht zu 100 % mit ihren Mitgliedern (Genossenschaftsmodell auf reiner Gegenseitigkeit) erfolge, genössen aufgrund einer anderen Besteuerung als sonstige Gesellschaften einen "Vorteil", wobei außer Acht gelassen werde, dass sich Genossenschaften und Kapitalgesellschaften in einer tatsächlich wie rechtlich nicht vergleichbaren Lage befänden, sei nicht ausreichend. Selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit ausginge - quod non -, führe die steuerliche Behandlung von Genossenschaften nicht zu einem Vorteil, sondern zu Unterschieden, die durch die Systematik und Eigenart des spanischen Steuersystems gerechtfertigt seien.)
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 23.01.2014