AO § 76 ; AO § 69
Muss von der Entnahme eines Steuergegenstands aus dem Steuerlager abgesehen werden, wenn abzusehen ist, dass die dadurch entstehende Verbrauchsteuer nicht entrichtet werden kann?
Bestehen insofern für den Steuerlagerinhaber bzw. den haftenden Geschäftsführer nach § 76 AO höhere Anforderungen als bei der Umsatzsteuer?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 29.08.2023, unbegründet