Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Aktuelle Verfahren

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

BFH Anhängiges Verfahren V R 49/20

Aufnahme in die Datenbank am 19.03.2021

EGRL 112/2006 Art 72 ; EGRL 112/2006 Art 80 ; UStG § 10 Abs 4 ; UStG § 10 Abs 5 ; UStG § 15a ; EGRL 112/2006 Art 187 ; EGRL 112/2006 Art 188 ; EGRL 112/2006 Art 189

1. Kann die Begrenzung der Mindestbemessungsgrundlage auf das marktübliche Entgelt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG bei der Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Stallanlagen pauschal mit dem Hinweis abgelehnt werden, es gäbe vor Ort keine vergleichbaren Anlagen, weil diese individuell nach den Bedürfnissen des Pächters errichtet würden? Ist unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 MwStSystRL für die Ermittlung vergleichbarer Objekte auf die Regionen abzustellen, in denen die für die Preisfindung relevanten Faktoren (z. B. die Futterlage bei Mastställen) gleich sind?

2. Gibt es im deutschen Umsatzsteuerrecht eine Regelung im Sinne von Art. 184 MwStSystRL, die eine nachträgliche Korrektur eines zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs mit Wirkung im Moment der Entdeckung des Rechtsirrtums ermöglicht und kann in diesen Fällen die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG nicht angewandt werden? Wäre eine derartige Interpretation der nationalen Berichtigungsvorschrift mit Art. 187 bis 189 MwStSystRL nicht vereinbar (unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 11.04.2018 C-532/16, UR 2018, 526)?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 26.11.2020 (11 K 12/20)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 24.08.2023, Zurückverweisung

Seite drucken