GewStG § 8 Nr 1 Buchst d ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst e ; AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 ; HGB § 247
1. Stellen die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen dar? Ist eine betriebsindividuelle Zuordnung vorzunehmen?
2. Sind die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter dementsprechend bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Miet- und Pachtzinsen) zu berücksichtigen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 19.01.2023, Zurückverweisung