AO § 155 Abs 1 S 3 ; EStG § 39b Abs 3 S 1 ; EStG § 34 Abs 1 S 3 ; EStG § 1 Abs 4 ; EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d ; EStG § 24 Nr 1 Buchst a ; DBA FRA Art 13 Abs 5 ; DBA FRA Art 13 Abs 1 S 1
Keine Anwendung der Grenzgängerregelung im DBA-Frankreich auf Abfindungszahlungen
Setzt die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich (sog. Grenzgängerregelung) eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis nicht vorliegt?
Steht daher das Besteuerungsrecht für Abfindungen von Grenzgängern nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich dem Tätigkeitsstaat zu?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VI R 52/20